Informationen zur Nachhaltigkeit in der Versicherungsvermittlung gemäß
Transparenzverordnung (TVO)
Verordnung (EU) 2019/2088 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor — 
Art. 3 Abs. 2 | Art. 4 Abs. 5 | Art. 5 Abs. 1 | Art. 6 Abs. 2
Artikel 3
Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken bei der Beratungstätigkeit
Im Rahmen der Auswahl von Versicherungsgesellschaften und Versicherungsprodukten berücksichtigen wir nur 
die von den Versicherern zur Verfügung gestellten Informationen. 
Über die jeweilige Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken bei Investmententscheidungen des 
jeweiligen Versicherers informiert dieser mit seinen vorvertraglichen Informationen.
Wenn die Berücksichtigung der Nachhaltigkeitsrisiken bei der Investmententscheidung für uns erkennbare 
Vor- bzw. Nachteile für unsere Kunden bedeuten, dann machen wir in unserer Beratung darauf aufmerksam.
Versicherer ohne für uns erkennbare Nachhaltigkeitsstrategien in ihren Investmententscheidungen bieten wir nicht an.
Artikel 4
Berücksichtigung nachteiliger Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren
Derzeit fehlen noch technische Regulierungsstandards der Europäischen Aufsichtsbehörde sowie 
Informationen der Versicherungsgesellschaften, um detailliert prüfen zu können, welche nachteiligen 
Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren bestehen und wie diese in die Beratung einbezogen werden können.
Auf Grund der derzeit eingeschränkten Informationen der Versicherer werden diese Aspekte aktuell nicht 
standardmäßig in der Beratung berücksichtigt. Auf speziellen Wunsch des Kunden werden 
sie aber auf Basis der von den Versicherungsgesellschaften zur Verfügung gestellten Informationen 
in unserer Beratung berücksichtigt. Für ihre Richtigkeit sind wir Vermittler nicht verantwortlich.
Mit einem zukünftigen breiteren Marktangebot wird eine standardmäßige Berücksichtigung erfolgen.
Artikel 5
Vergütungspolitik bei der Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken
Unsere Vergütung für die Vermittlung von Versicherungen fällt nicht unterschiedlich aus — die Höhe der Vergütung wird nicht dadurch beinflußt, ob das empfohlene Versicherungsanlageprodukt Nachhaltigkeitsrisiken berücksichtigt oder nicht.
Artikel 6
Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken im Beratungsprozeß
Wir halten die Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisken in der Beratung zu Versicherungs-
anlageprodukten, Basis- und Riesterrenten und betrieblichen Altersvorsorgeprodukten für nicht 
ausschlaggebend, da die Versicherungsgesellschaften bereits in ihren vorvertraglichen Informationen 
über die Berücksichtigung ausreichend informieren.
Somit erfolgt durch uns Vermittler keine weitere Berücksichtigung.
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